Steuerlich absetzbar ist Kunst, wenn sie sich wirtschaftlich abnutzt. So ist die allgemeine Aussage der Steuerfachwelt. Wir alle schmücken unsere Büros, den Konferenzraum oder das Wartezimmer gern mit Bildern, Fotokünsten oder Skulpturen. Warum auch ein Leasingmodell von Kunstobjekten für Sie interessant sein kann, möchten wir mit unserem Beitrag herausarbeiten. Gerade in der Gegenwart der noch immer anhaltenden Pandemie könnte man die stark gebeutelte Branche der Künstler in unserer unmittelbaren Nähe etwas unter die Arme greifen und mit dem Erwerb eines Kunstobjektes den eingeschränkten Auftragsvergaben und ausbleibenden Ausstellungen Abhilfe schaffen.  

Anerkannte und nicht anerkannte Künstler ...

ist der Schlüssel für die steuerliche Absetzbarkeit. Beim Erwerb, dem Ankauf von Werken „anerkannter Künstler“ geht das Finanzamt davon aus, dass es keinen Wertverlust gibt sondern über die Zeit sogar eine Wertsteigerung eintritt. Damit entfällt für das Unternehmen jegliche Möglichkeit den Kaufpreis abschreiben. So lassen sich Kunstobjekte nur abschreiben, wenn sie nachweisbar an Wert verlieren. Ein Stilwandel kann hier zum Beispiel genannt werden. Die Finanzbehörden billigen für „nicht anerkannte Künstler“ einen Betriebskostenabzug und betrachten diese Art von Kunst als Gebrauchskunst.   

Wann ist ein Künstler anerkannt?

Nicht ganz einfach ist zu ermitteln, ob ein Künstler „anerkannt“ ist oder nicht. Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs gilt ein Künstler als anerkannt, wenn

Kunstsachverständige sein Werk als künstlerisch bedeutsam einschätzen

er Kunstpreise gewonnen hat

er an wichtigen Ausstellungen teilgenommen hat oder

seine Werke von überregional bekannten Museen angekauft werden.

Verständlich ist nur, dass das Finanzamt nicht alle Entwicklungen am Kunstmarkt mitverfolgen kann, bleibt am Ende der Kaufpreis ein wichtiger Anhaltspunkt für die Beurteilung der Absetzbarkeit.

Anschaffungskosten von bis zu 5.000,-€ wertet die laufende Rechtssprechung als Gebrauchskunst. Diese Preisgrenze bietet dann doch schon einen gewissen Spielraum für die Verschönerung unserer Räumlichkeiten. 

Die gewöhnliche Nutzungsdauer bzw. Abschreibung (AfA) für das Anlagegut Kunstwerke ohne Werke anerkannter Künstler beträgt 15 Jahre. 

Eine Leasingfinanzierung macht in diesem Falle Sinn, denn sie kann der langen Laufzeit gegenüber der linearen AfA von 180 Monaten trotzen und ist Bilanzneutral.

Da „nicht anerkannte Kunst“ steuerlich an Wert verliert, ist hier Kunstleasing denkbar. Der Fiskus fordert eine Mietdauer, die zwischen 40 und 90 Prozent der üblichen Nutzungsdauer liegt. Entsprechend sollte die Grundmietzeit bei gängiger Gebrauchskunst vier bis neun Jahre betragen. Am Ende der Vertragslaufzeit können Unternehmen die Kunstwerke wahlweise kaufen oder an den Händler zurückgeben.

Über die Prignitzer Leasing AG können die Laufzeiten mit den Operating Leasing Verträgen auch kürzer gestaltet werden. 

Neben dem Kauf fertiggestellter Werke sind auch Auftragsarbeiten an junge unbekannte Künstler denkbar. So lassen sich Werke schaffen, die auf die Philosophie oder die Räumlichkeiten zugeschnitten sind. Wird ein professionelles Kunstkonzept entwickelt, so lassen sich diese Kosten zusätzlich absetzen. Das gleiche gilt für spezielle Kunstversicherungen.

Schauen Sie mal unter Mooswand – Dschungel & Pflanzen 

grüner Dekorationsmoos an der Bürowand

Bei anerkannten Künstlern ist die Miete des Kunstwerks steuerlich attraktiver, da die Mietzahlungen sofort als Betriebsausgaben abzugsfähig sind. Sprechen wir über Lösungen, wir freuen uns darauf ! 

Gern möchten wir Ihnen unsere Empfehlungen zukommen lassen. Gerade die Geschichte hinter LUMAS ART empfehlen wir Ihnen zu erkunden. Sicher ist einigen von Ihnen die Galerie von der Mein Schiff Flotte bekannt. 

www.lumas.de
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Das letzte Wort hat die Finanzverwaltung. 

Grundsätzlich ist für Unternehmen vor dem Kunstkauf eine Beratung bei einem Steuerberater oder Wirtschaftsprüfers des Vertrauens zu empfehlen.